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   OVG Sachsen, 08.07.2020 - 2 A 863/19.A   

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https://dejure.org/2020,19861
OVG Sachsen, 08.07.2020 - 2 A 863/19.A (https://dejure.org/2020,19861)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.07.2020 - 2 A 863/19.A (https://dejure.org/2020,19861)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 2 A 863/19.A (https://dejure.org/2020,19861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Asyl; Tschetschenien; inländische Fluchtalternative; Situation für getrennt lebende Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2020 - 2 A 863/19
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 2 A 141/21

    Verlegungsantrag; Corona-Pandemie; Ermessen

    Die Fragen 1 bis 6 entsprechen nahezu wortgleich den im Verfahren 2 A 863/19.A aufgeworfenen Fragen, in dem der Senat die Berufung zugelassen hat.
  • OVG Sachsen, 23.06.2022 - 6 A 33/22

    Asylfolgeverfahren; Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines

    Damit legen sie zwar Zulassungsgründe zu dem ersten und dritten das Urteil tragenden Grund dar, indem sie mit Frage 11 die vom Verwaltungsgericht bejahte Unionskonformität der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes grundsätzlich infrage stellen (vgl. dazu auch das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren 1 C 13.21) und indem sie Fragen aufwerfen, derentwegen das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 8. Juli - 2 A 863/19 - (nunmehr 6 A 863/19; Fragen 1 und 4) und vom 8. September 2021 - 6 A 148/19 - (Frage 8) bei vergleichbarer Konstellation die Berufung zugelassen hat.
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